OGH 5Ob6/80; 1Ob513/93; 5Ob99/09h; 5Ob160/12h; 5Ob239/12a; 5Ob113/24i (RS0009882)

OGH5Ob6/80; 1Ob513/93; 5Ob99/09h; 5Ob160/12h; 5Ob239/12a; 5Ob113/24i30.4.2025

Rechtssatz

Das Hofkanzlei-Dekret 1832 über Keller-Grundbücher ist nicht auf Keller von Weinbauern und Biererzeugern beschränkt, sondern auch auf Tiefgaragen anwendbar. Auch an ihnen kann selbständiges Kellereigentum begründet werden.

Normen

ABGB §297 A
ABGB §300 D
GBG §1
HfKD über Keller - Grundbücher allg

5 Ob 6/80OGH09.09.1980

Veröff: SZ 53/109 = EvBl 1981/18 S 73 = JBl 1981,266

1 Ob 513/93OGH22.03.1993

Veröff: SZ 66/38 = NZ 1994,15

5 Ob 99/09hOGH09.06.2009

Vgl; Beisatz: Unter der Oberfläche einer Liegenschaft befindliche, nicht als Fundament eines Gebäudes dienende Presshäuser, Keller und auch Tiefgaragen können als selbstständige unbewegliche Sachen gesehen und als eigene Grundbuchskörper behandelt werden. (T1); Beisatz: Seit 1. Jänner 2009 ist die Sonderrechtsfähigkeit von unterirdischen Räumen nach § 300 ABGB idF BGBl I 100/2008 zu beurteilen. Mit § 300 ABGB nF soll die durch das Hofkanzleidekret bewirkte Rechtslage über den 31. Dezember 2009 hinaus aufrecht erhalten werden. (T2); Beisatz: Eine selbstständige Verbücherung ist nur möglich, wenn der Keller-von bloßen Hilfseinrichtungen wie Entlüftungsschächten abgesehen - nicht über die Oberfläche des Grundstücks hinausragt. (T3); Bem: Hier: Eignung eines Poternengewölbes zum selbstständigen Rechtsobjekt wegen seiner baulichen Einheit mit einem Gebäude über der Erdoberfläche verneint. (T4)

5 Ob 160/12hOGH20.11.2012

Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Tiefgarage. (T5)

5 Ob 239/12aOGH24.01.2013

Vgl; Beis ähnlich wie T2

5 Ob 113/24iOGH30.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19800909_OGH0002_0050OB00006_8000000_002

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