Rechtssatz
Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich nur das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben.
1 Ob 691/82 | OGH | 03.11.1982 |
Veröff: EvBl 1983/102 S 397 |
1 Ob 605/88 | OGH | 28.09.1988 |
Veröff: SZ 61/206 = EvBl 1989/57 S 213 = RZ 1990/2 S 20 |
3 Ob 314/98t | OGH | 22.03.2000 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Sofern es sich nicht um eine Sache handelt, die für die Sicherung des Lebensbedürfnisses des Ehegatten wichtig ist. (T2) |
7 Ob 239/07h | OGH | 16.11.2007 |
Vgl; Beisatz: Nicht der Aufteilung unterliegen Hochzeitsgeschenke, die anläßlich einer Monate vor der standesamtlichen Eheschließung stattfindenden Hochzeitsfeier nach türkischer Tradition geschenkt wurden. (T4); Veröff: SZ 2007/180 |
1 Ob 183/23b | OGH | 23.01.2024 |
Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Hier: eingebrachte Liegenschaft. (T5) |
1 Ob 13/24d | OGH | 05.03.2024 |
Beisatz: Hier: Keine Aufteilung der während aufrechter Lebensgemeinschaft erworbenen und in die Ehe eingebrachten Liegenschaft. (T6) |
1 Ob 131/24g | OGH | 25.03.2025 |
Beisatz: Auch bei Geschenken an beide Ehegatten handelt es sich um keine eheliche Errungenschaft, haben die Ehegatten doch weder zum Erwerb der Geschenke beigetragen noch dieses Vermögen während der Ehe geschaffen oder erarbeitet. Diese unterliegen daher nicht der Aufteilung. (T7)<br/>Beisatz: Hier: zur Frage, ob gemeinsam geschenkte Sachen in die Aufteilung fallen unter detaillierter Darlegung der Lehre und Ablehnung der älteren Rechtsprechung. (T8)<br/>Anm: So bereits 1 Ob 242/17w, 1 Ob 14/22y |
Dokumentnummer
JJR_19800131_OGH0002_0070OB00815_7900000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)