OGH 1Ob779/79; 1Ob600/93; 10Ob529/94; 4Ob299/97t; 3Ob44/99p; 6Ob104/01i; 6Ob77/08d; 8Ob106/12i; 1Ob131/13s; 2Ob74/25h (RS0020600)

OGH1Ob779/79; 1Ob600/93; 10Ob529/94; 4Ob299/97t; 3Ob44/99p; 6Ob104/01i; 6Ob77/08d; 8Ob106/12i; 1Ob131/13s; 2Ob74/25h26.6.2025

Rechtssatz

Der Beherbergungsvertrag (Hotelaufnahmevertrag, Gastaufnahmevertrag) ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es handelt sich um einen Vertrag, der Elemente des Mietvertrages, aber auch solche des Dienstvertrages, Werkvertrages und Kaufvertrages enthält und damit eine Beurteilung als Vertrag sui generis rechtfertigt.

Normen

ABGB §1090 IIe

1 Ob 779/79OGH14.12.1979

Veröff: SZ 52/189 = EvBl 1980/118 S 392

1 Ob 600/93OGH21.12.1993

Auch; Veröff: SZ 66/179

10 Ob 529/94OGH23.01.1996

Auch; Veröff: SZ 69/8

4 Ob 299/97tOGH28.10.1997

Vgl auch

3 Ob 44/99pOGH28.02.2000

nur: Der Beherbergungsvertrag (Hotelaufnahmevertrag, Gastaufnahmevertrag) ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es handelt sich um einen Vertrag, der Elemente des Mietvertrages, aber auch solche des Dienstvertrages, Werkvertrages und Kaufvertrages enthält. (T1)

6 Ob 104/01iOGH06.06.2001

Auch

6 Ob 77/08dOGH05.06.2008

Vgl; Beisatz: Für die Abgrenzung des Gastaufnahmevertrags vom reinen Bestandvertrag ist entscheidend, ob dem Gast neben der Wohnmöglichkeit auch Verpflegung gewährt und für seine Bedienung gesorgt wird. Wird lediglich die Wohnmöglichkeit in einer Ferienwohnung zur Verfügung gestellt, so ist von einem Mietvertrag auszugehen. (T2)

8 Ob 106/12iOGH29.08.2013
1 Ob 131/13sOGH19.09.2013

Auch; Beisatz: Hier: Aufenthalt in einem Beherbergungsbetrieb während eines Schulschikurses. (T3)<br/>Beisatz: Bei derartigen gemischten Verträgen ist für die Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht die jeweils sachgerechteste Norm aus dem jeweiligen Vertragstyp heranzuziehen. (T4)

2 Ob 74/25hOGH26.06.2025

vgl; Beisatz: Der Beherberger, der ein KFZ eines Gastes aufgrund des angebotenen Parkservices übernimmt, schuldet dem Gast einen sorgfältigen Umgang mit dem KFZ. Dazu zählt, dass mit dem in seine Obhut übergebenen KFZ – auch von Erfüllungsgehilfen – keine Schäden an anderen Rechtsgütern verursacht werden. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19791214_OGH0002_0010OB00779_7900000_004

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