Rechtssatz
Da durch den Vergleich die bisherige Unsicherheit endgültig beseitigt und ein neuer Vertrag zwischen den Parteien geschlossen werden soll, bleibt der Vergleich auch dann gültig, wenn später eindeutig nachweisbar ist, was beim Vergleichsabschluß strittig oder unsicher war. (Bereinigungswirkung des Vergleichs).
| 7 Ob 530/90 | OGH | 17.05.1990 |
nur: Da durch den Vergleich die bisherige Unsicherheit endgültig beseitigt. (T1) |
| 2 Ob 127/25b | OGH | 18.09.2025 |
Beisatz: Hier: Die Beklagte bezahlte dem Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls außergerichtlich den in den Jahren 2014 bis 2017 erlittenen Bruttoverdienstentgang. Da die Steuerpflicht des Klägers hinsichtlich der erhaltenen Zahlungen nicht strittig oder unklar war, liegt diesbezüglich kein (stillschweigender) Vergleich vor, der der Rückforderung einer Überzahlung entgegensteht. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19791002_OGH0002_0020OB00542_7900000_004
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