OGH 8Ob142/79; 2Ob64/09i; 2Ob75/25f (RS0073819)

OGH8Ob142/79; 2Ob64/09i; 2Ob75/25f26.6.2025

Rechtssatz

Die Zulässigkeit des Überholens ist auf den Beginn des Überholmanövers abzustellen.

Normen

StVO §15
StVO §16 Abs1 lita

8 Ob 142/79OGH21.06.1979

Veröff: ZVR 1980/3 S 10

2 Ob 64/09iOGH16.07.2009

Beisatz: Der erste Tatbestand des § 16 Abs 1 lit a StVO bezieht sich daher auch nicht auf eine am Ende des Überholvorgangs eintretende Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer, sondern auf ein dem überholenden Fahrzeuglenker beim Beginn des Überholvorgangs erkennbares Gefährden- oder Behindernkönnen. (T1)

2 Ob 75/25fOGH26.06.2025

Beisatz: Hier: Der Lenker des Klagsfahrzeuges leitete das Überholmanöver zwar zulässig ein, brach dieses jedoch trotz unklarer Verkehrssituation aufgrund der langsamer werdenden Fahrzeugkolonne nicht ab. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19790621_OGH0002_0080OB00142_7900000_002

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