OGH 11Os106/78 (RS0095706)

OGH11Os106/785.8.2025

Rechtssatz

Eine Amtshandlung ist erst dann beendet, wenn sich der Beamte mit jener Angelegenheit, die sein Einschreiten erforderte, nicht mehr pflichtgemäß befaßt. Kündigt der Beamte einem jugendlichen Kraftfahrer die Anzeigenerstattung wegen Übertretung des JGG und wegen dessen frechen Benehmens auch eine solche nach dem Art VIII EGVG an und gibt er den von ihm eingesehenen Führerschein daraufhin an den Jugendlichen mit der Aufforderung zurück, sich zu entfernen, so ist die Amtshandlung erst dann als beendet anzusehen, wenn der Aufgeforderte der an ihn ergangenen Anordnung nachkommt.

Normen

StGB §269
StGB §270

11 Os 106/78OGH08.09.1978

Veröff: EvBl 1979/64 S 188 = ZVR 1979/241 S 285

14 Os 26/88OGH25.05.1988

nur: Eine Amtshandlung ist erst dann beendet, wenn sich der Beamte mit jener Angelegenheit, die sein Einschreiten erforderte, nicht mehr pflichtgemäß befaßt. (T1)

12 Os 71/25wOGH05.08.2025

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19780908_OGH0002_0110OS00106_7800000_001

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