Rechtssatz
Hinsichtlich im Ausland abgeschlossener Verträge ist zunächst an Hand des österreichischen Rechtes eine primäre Qualifikation vorzunehmen, dass heißt es muss der Sachverhalt im System des inländischen Rechtes eingeordnet werden (hier wurde das Vorliegen von Ehepakten angenommen).
| 6 Ob 591/76 | OGH | 17.12.1976 |
Veröff: SZ 49/160 = EvBl 1977/141 S 301 = NZ 1980,9 = JBl 1977,419 = ZfRV 1978,136 mit Glosse von Schwind |
| 5 Ob 662/78 | OGH | 14.11.1978 |
Auch; Beisatz: Einordnung des Ersatzanspruches nach § 52 d BundesversorgungsG als Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB. (T1) |
| 5 Ob 510/81 | OGH | 20.10.1981 |
Auch; nur: Ist zunächst an Hand des österreichischen Rechtes eine primäre Qualifikation vorzunehmen, dass heißt es muss der Sachverhalt im System des inländischen Rechtes eingeordnet werden. (T2) |
| 2 Ob 64/25p | OGH | 18.09.2025 |
Beisatz: Hier: Der Anspruch gegen einen Miterben, der sich Teile des Nachlassvermögens unrechtmäßig angeeignet hat, ist nach österreichischem Recht kein Anspruch aus der Rechtsnachfolge von Todes wegen, sondern ein Schadenersatz- oder Bereicherungsanspruch, der sich aus dem Eingriff in das fremde Vermögen ergibt. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19761217_OGH0002_0060OB00591_7600000_005
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