OGH 2Ob233/76; 2Ob55/79; 2Ob78/79; 8Ob208/79; 2Ob123/79; 2Ob2/86; 2Ob73/94; 2Ob4/95 (RS0073192)

OGH2Ob233/76; 2Ob55/79; 2Ob78/79; 8Ob208/79; 2Ob123/79; 2Ob2/86; 2Ob73/94; 2Ob4/953.6.2025

Rechtssatz

Dem Grundsatz der allgemeinen Fahrordnung entsprechend (§ 7 StVO) liegt dem Begriff der Fahrbahnmitte der Gedanke zugrunde, daß sie als Trennungslinie für die Abwicklung des Verkehrs in den entgegengesetzten Richtungen zu gelten hat. In der Regel wird sich diese Trennungslinie mit der Mitte der Fahrbahn decken. Aus einer besonderen Ausgestaltung der Straßenoberfläche in Verbindung mit der allgemeinen Verkehrsordnung kann sich eine von der Mitte der Fahrbahn abweichende Trennungslinie für den Verkehr in beiden Fahrtrichtungen ergeben, die dann als Fahrbahnmitte im Sinne des § 12 Abs 1 StVO, anzusehen ist.

Normen

StVO §2 Abs1 Z2
StVO §7 Abs3 IV
StVO §9 Abs1
StVO §12 Abs1 1
StVO §15 Abs3

2 Ob 233/76OGH02.12.1976
2 Ob 55/79OGH24.04.1979
2 Ob 78/79OGH18.09.1979
8 Ob 208/79OGH08.11.1979

Ähnlich

2 Ob 123/79OGH16.10.1979

Veröff: ZVR 1980/265 S 274

2 Ob 2/86OGH18.02.1986

Vgl auch; Veröff: ZVR 1987/13 S 39

2 Ob 73/94OGH27.10.1994

Auch; Beisatz: Bei Vorliegen von drei Fahrstreifen, von denen einer von den beiden übrigen durch eine Leitlinie und eine Sperrlinie getrennt ist, ist Sperrlinie als Fahrbahnmitte anzusehen (so schon 2 Ob 2/86). (T1)

2 Ob 4/95OGH12.01.1995

Vgl auch; Beisatz: Bestehen auf einer Fahrbahn drei durch Leitlinie und eine Sperrlinie gekennzeichneter Fahrstreifen, dann ist als Fahrbahnmitte die Sperrlinie anzusehen. (T2)

2 Ob 76/25bOGH03.06.2025

Beisatz: Hier: Das Überfahren der Fahrbahnmitte durch den hinteren Teil des Sattelzugs war aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unvermeidbar. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19761202_OGH0002_0020OB00233_7600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)