Rechtssatz
Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe, Strafausschließungsgründe und Strafaufhebungsgründe (allesamt Institution des materiellen Rechts) sowie andere als prozessuale Verfolgungshindernisse können (anders als nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) im geschwornengerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar mit einem materiellen Nichtigkeitsgrund releviert werden, sondern sind Gegenstände der unter der Sanktion des § 345 Abs 1 Z 6 StPO stehenden Fragestellung. § 345 Abs 1 Z 11 StPO ist keine Gegenstück zum § 281 Abs 1 Z 9 StPO, wie ein Textvergleich auf den ersten Blick zeigt.
12 Os 87/83 | OGH | 01.09.1983 |
Vgl auch; Beisatz: Bekämpfung der rechtswidrigen Beantwortung von Zusatzfragen nach Schuldausschließungsgründen nur auf indirekten Weg, insbesondere nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO, möglich. (T3) |
15 Os 101/99 | OGH | 04.11.1999 |
nur: Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe, Strafausschließungsgründe und Strafaufhebungsgründe (allesamt Institution des materiellen Rechts) sowie andere als prozessuale Verfolgungshindernisse können (anders als nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) im geschwornengerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar mit einem materiellen Nichtigkeitsgrund releviert werden, sondern sind Gegenstände der unter der Sanktion des § 345 Abs 1 Z 6 StPO stehenden Fragestellung. (T6) |
11 Os 74/03 | OGH | 11.11.2003 |
nur: Strafaufhebungsgründe können im geschwornengerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar mit einem materiellen Nichtigkeitsgrund releviert werden, sondern sind Gegenstände der unter der Sanktion des § 345 Abs 1 Z 6 StPO stehenden Fragestellung. (T7) |
12 Os 11/04 | OGH | 11.03.2004 |
nur T7; Beisatz: Hier: Verjährung. (T8) |
13 Os 108/04 | OGH | 06.10.2004 |
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Die Annahme eines materiellrechtlichen Strafbefreiungsgrundes setzt zwingend die Bejahung einer Zusatzfrage nach § 313 StPO voraus. (T9) |
12 Os 50/25g | OGH | 01.07.2025 |
vgl; Beisatz wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19760723_OGH0002_0090OS00041_7600000_001
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