OGH 2Ob176/75 (RS0030603)

OGH2Ob176/7526.6.2025

Rechtssatz

Kosten der Wohnungsadaptierung, um sie mit einem Rollstuhl benützen zu können, sind solche vermehrter Bedürfnisse.

Normen

ABGB §1325 C
EKHG §14 Abs2 Z2

2 Ob 176/75OGH08.01.1976

Veröff: ZVR 1977/9 S 8

8 Ob 60/86OGH21.05.1987

Beisatz: Hier: Kosten eines erforderlichen behindertengerechten Umbaues der Wohnstätte. (T1)

2 Ob 2/89OGH10.05.1989
2 Ob 10/91OGH10.04.1991

Beisatz: Hier: Kosten der Adaptierung eines Schwimmbades. (T2) Veröff: VersR 1992,259

1 Ob 161/00hOGH06.10.2000

Beisatz: Wurde durch die Einbeziehung einer Hoffläche in den Neubau die sonst verwertbare Grundfläche vermindert, so ist der daraus entstandene Nachteil zu ersetzen. (T3) Beisatz: Der Aufwand (hier: behindertengerechter Umbau der Wohnung) für eine den Lebensumständen des Klägers und dessen Eltern angepasste Bauführung ist, soweit diese nicht in Luxus ausartet, durchaus angemessen. (T4)

7 Ob 281/02bOGH26.02.2003
2 Ob 48/14vOGH25.06.2014

Auch; Beisatz: Hier: Treppenlift. (T5)

2 Ob 26/25zOGH26.06.2025

Beisatz: Zu ersetzen sind nach allgemeinen Grundsätzen nur jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um eine den vermehrten Bedürfnissen angemessene Wohngelegenheit zu erlangen. Das können beispielsweise die Kosten für den erforderlichen behindertengerechten Umbau der bereits vorhandenen Wohnstätte sein. (T6)<br/>Beisatz: Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Schadenersatzanspruch wegen einer unfallbedingten Vermehrung der Bedürfnisse besteht, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (T8)<br/>Beisatz: Hier: Das bloße Interesse des Geschädigten, seinen (in demselben Haus lebenden) Sohn im Obergeschoß besuchen zu können, reicht für einen Zuspruch für die Kosten für einen Einbau eines Außenlifts aus dem Titel vermehrter Bedürfnisse nicht aus. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19760108_OGH0002_0020OB00176_7500000_001

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