OGH 1Ob2/75; 1Ob38/79; 1Ob263/06t; 7Ob20/25d (RS0010473)

OGH1Ob2/75; 1Ob38/79; 1Ob263/06t; 7Ob20/25d19.3.2025

Rechtssatz

Der aus dem § 364 ABGB abgeleitete nachberrechtliche Anspruch setzt eine Veranstaltung des Beklagten voraus, die für eine Einwirkung in der Richtung auf das Nachbargrundstück des Klägers hin ursächlich war. Das ist nicht der Fall, wenn Wasser, ohne Schaden angerichtet zu haben, von der Liegenschaft des Beklagten auf öffentlichen Grund abgeleitet wurde und erst aus einer dort bestehenden Ursache (Verstopfung des Ablaufs in den öffentlichen Kanal) auf den Grund des Klägers gelangte.

Normen

ABGB §364 A
ABGB §364 B1

1 Ob 2/75OGH22.01.1975

MietSlg 27045 = SZ 48/4

1 Ob 38/79OGH30.10.1979

Auch

1 Ob 263/06tOGH27.02.2007

Vgl aber; Beisatz: Der Umstand, dass sich zwischen dem Grundstück der Oberlieger und jenem der Unterlieger eine öffentliche Straße (Gemeindestraße) befindet, steht für sich allein der Annahme einer direkten Zuleitung nicht entgegen. (T1)

7 Ob 20/25dOGH19.03.2025

Dokumentnummer

JJR_19750122_OGH0002_0010OB00002_7500000_001

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