Rechtssatz
Unter der für den Zweck einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung ist zu verstehen, daß daraus der Nutzen gezogen werden soll, den das Grundstück nach seiner Natur und Beschaffenheit zu gewähren vermag.
8 Ob 91/14m | OGH | 29.09.2014 |
Auch; Beisatz: Unter den Begriffen der ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung iSd § 1 NWG ist jede nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Bewirtschaftungsart zu subsumieren. (T1) |
3 Ob 50/22g | OGH | 22.06.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Ein ganzjährig genutztes Wohngebäude muss in aller Regel die Möglichkeit der Zufahrt haben, um insbesondere Lebensmittel, Brennmaterial, Haushaltsgegenstände und ähnliche Bedarfsgüter zuliefern, dringend notwendige Reparaturen durchführen und Notfallsituation begegnen zu können. (T2) |
1 Ob 63/25h | OGH | 24.06.2025 |
Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Als „Widmung“ ist die Baulandausweisung der notleidenden Liegenschaft im Flächenwidmungsplan zu verstehen. (T3)<br/>Beisatz: Der beanspruchte Notweg ist zur Benützung der Liegenschaft als Baugrund jedoch nicht erforderlich, wenn das betreffende Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liegt oder der "Gemeindeentwicklungsplan" die Nichtbebauung des Grundstücks vorsieht. (T4)<br/>Beisatz: Eine Bausperre hebt den unter den sonstigen Voraussetzungen bestehenden Bedarf nach einer durch Einräumung eines Notwegs zu schaffenden Wegverbindung nicht auf, weil sie nur eine Beschränkung für die Erteilung von Baubewilligungen, aber kein absolutes Bauverbot darstellt. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19741023_OGH0002_0050OB00179_7400000_002
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