OGH 9Os50/74; 12Os101/25g (RS0101281)

OGH9Os50/74; 12Os101/25g14.10.2025

Rechtssatz

Wird die Entscheidung im Schuldspruch (hier) gegen einen von zwei Diebsgenossen aufgehoben, so ist auch das ihn betreffende Adhäsionserkenntnis aufzuheben; das den anderen Täter betreffende Adhäsionserkenntnis bleibt unberührt, doch entfällt die Verpflichtung zur Leistung zur ungeteilten Hand.

Normen

StPO §366 C

9 Os 50/74OGH26.06.1974
12 Os 101/25gOGH14.10.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_19740626_OGH0002_0090OS00050_7400000_001

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