Rechtssatz
Nicht der Wille des historischen Gesetzgebers, sondern der gegenwärtige objektive Sinngehalt des Gesetzes ist maßgebend (1 Ob 211/72, JBl 1974, 99 ua).
4 Ob 619/74 | OGH | 18.02.1975 |
Auch; Beisatz: Ein Gesetz muss nach den Verhältnissen ausgelegt werden, wie sie im Zeitpunkt seiner Anwendung bestehen. Das schließt aber nicht aus, bei der Beurteilung der Bedeutung eines im Gesetz verwendeten Begriffes auf den Zweck dieses Gesetzes und die Entstehungsgeschichte zurückzugreifen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt. (T1) <br/>Veröff: SZ 48/15 = EvBl 1975/236 S 521 |
1 Ob 682/80 | OGH | 31.10.1980 |
Auch<br/>Veröff: ÖA 1982,45 |
9 ObA 10/09z | OGH | 01.04.2009 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Ein Gesetz muss nach den Verhältnissen ausgelegt werden, wie sie im Zeitpunkt seiner Anwendung bestehen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19740625_OGH0002_0030OB00102_7400000_001
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