Rechtssatz
Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte.
| 1 Ob 227/75 | OGH | 05.11.1975 |
Beisatz: Die Vergleichenden stellen einvernehmlich fest, in welchem Umfang das Recht als bestehend gelten soll. (T1) |
| 2 Ob 542/79 | OGH | 02.10.1979 |
GlRS VwGH vom 20.11.1980, 1651/79 AnwBl 1981,367 |
| 7 Ob 619/82 | OGH | 27.01.1983 |
Beis wie T1 |
| 8 Ob 108/17s | OGH | 25.10.2017 |
Beisatz: Bei einem Vergleich kann ein gültiges Grundverhältnis jedenfalls dann fehlen, wenn gerade Zweifel über dessen Bestehen bzw Wirksamkeit (zB bei einem Sittenwidrigkeitseinwand) die Grundlage für den Vergleich bildet. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf an sich unverzichtbare Einwendungen aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis nicht mehr möglich. (T2) |
| 7 Ob 48/19p | OGH | 26.06.2019 |
Beisatz: Hier: Unterfertigen der Entschädigungsquittung des Versicherers durch den Versicherungsnehmer. (T3) |
| 9 ObA 87/20i | OGH | 24.02.2021 |
Beisatz: Hier: Auslegung eines Vergleichs über Abfertigungsansprüche „alt“. (T4) |
| 7 Ob 221/22h | OGH | 25.01.2023 |
Vgl; Beisatz: Hier: Abfindungserklärung mit Haftpflichtversicherung. (T5) |
| 2 Ob 127/25b | OGH | 18.09.2025 |
Beisatz: Hier: Die Beklagte bezahlte dem Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls außergerichtlich den in den Jahren 2014 bis 2017 erlittenen Bruttoverdienstentgang. Da die Steuerpflicht des Klägers hinsichtlich der erhaltenen Zahlungen nicht strittig oder unklar war, liegt diesbezüglich kein (stillschweigender) Vergleich vor, der der Rückforderung einer Überzahlung entgegensteht. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19740123_OGH0002_0050OB00003_7400000_001
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