OGH 3Ob127/73; 1Ob172/74; 3Ob609/77; 7Ob622/79; 5Ob746/79; 5Ob574/81; 7Ob660/81; 1Ob660/81; 1Ob649/82; 2Ob560/82; 1Ob501/85; 6Ob669/84; 7Ob663/89; 4Ob532/91; 8Ob569/92; 1Ob521/96; 1Ob2392/96p; 7Ob207/97k; 10Ob68/08k; 5Ob25/25z (RS0017309)

OGH3Ob127/73; 1Ob172/74; 3Ob609/77; 7Ob622/79; 5Ob746/79; 5Ob574/81; 7Ob660/81; 1Ob660/81; 1Ob649/82; 2Ob560/82; 1Ob501/85; 6Ob669/84; 7Ob663/89; 4Ob532/91; 8Ob569/92; 1Ob521/96; 1Ob2392/96p; 7Ob207/97k; 10Ob68/08k; 5Ob25/25z23.9.2025

Rechtssatz

Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses (hier Wohnungsrecht, verbunden mit Pflegevertrag) kann auch darin bestehen, daß ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr besteht. Zur Auflösung des Vertrages ist jedoch nur derjenige berechtigt, der für das Auftreten der Mißhelligkeiten nicht allein oder überwiegend verantwortlich ist und dem daher die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist. Im Falle einer Rechtsgemeinschaft in Ansehung des Dauerschuldverhältnisses können Gründe, die einem Mitgenossen das Recht geben, das Rechtsverhältnis aufzuheben, von anderen Mitgenossen geltend gemacht werden, wenn sie ohne ersteren das Rechtsverhältnis nicht eingegangen wären.

Normen

ABGB §888
ABGB §918 Ib1
ABGB §936 IV
ABGB §1118 A1

3 Ob 127/73OGH25.09.1973

Veröff:: EvBl 1974/50 S 125 = JBl 1974,618 (dazu Mayerhofer, JBl 1974,593)

1 Ob 172/74OGH06.11.1974

nur: Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses (hier Wohnungsrecht, verbunden mit Pflegevertrag) kann auch darin bestehen, daß ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr besteht. Zur Auflösung des Vertrages ist jedoch nur derjenige berechtigt, der für das Auftreten der Mißhelligkeiten nicht allein oder überwiegend verantwortlich ist und dem daher die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist. (T1) Veröff: MietSlg 26039

3 Ob 609/77OGH26.09.1978

nur T1

7 Ob 622/79OGH05.07.1979

nur T1; Beisatz: Auch in der vertragswidrigen Verweigerung der als Bestandzins vereinbarten persönlichen Dienstleistungen durch den Bestandnehmer kann ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Schuldverhältnisses gelegen sein. (T2)

5 Ob 746/79OGH08.01.1980

nur T1; Beisatz: Erlöschen der Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft. (T3)

5 Ob 574/81OGH12.05.1981

Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 609/77; Beisatz: Es kommt dabei nicht allein darauf an, wessen Übergriffe nach Anzahl und Umfang überwiegen, sondern auch wer durch sein Verhalten die ernstlichen Differenzen und Auseinandersetzungen einleitete sowie die Grundsätze und Erfordernisse eines gedeihlichen Zusammenlebens besonders schwer verletzte. (T4)

7 Ob 660/81OGH01.10.1981

nur T1; Beisatz: Verstoß gegen Treu und Glauben. (T5); Veröff: RZ 1982/53 S 198

1 Ob 660/81OGH07.10.1981

Auch; nur T1; Beis wie T4

1 Ob 649/82OGH30.06.1982

nur T1

2 Ob 560/82OGH22.02.1983

nur T1

1 Ob 501/85OGH29.01.1985

nur T1

6 Ob 669/84OGH05.12.1985

Auch; nur T1

7 Ob 663/89OGH30.11.1989

Ähnlich auch; nur T1

4 Ob 532/91OGH09.07.1991

Auch; nur T1; Veröff: NZ 1992,112

8 Ob 569/92OGH30.09.1993

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Dienstbarkeit eines Wohnungsrechtes. (T6) Veröff: NZ 1994,20

1 Ob 521/96OGH26.07.1996

nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/169

1 Ob 2392/96pOGH16.12.1996

Vgl; nur T1

7 Ob 207/97kOGH13.07.1998

nur: Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses kann auch darin bestehen, daß ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr besteht. (T7) Beisatz: Inwieweit ein Verhalten das Zusammenleben unmöglich macht, ist objektiv zu beurteilen. (T8) Beisatz: Hier: Obligatorisches Wohnrecht. (T9)

10 Ob 68/08kOGH25.11.2008

Auch; Beisatz: Ein solcher wichtiger Auflösungsgrund wird zu bejahen sein, wenn ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr möglich ist, wobei dem überwiegend Schuldlosen das Lösungsrecht zukommt. Gründe, mit denen bei Vertragsabschluss bereits gerechnet werden musste, können prinzipiell nicht herangezogen werden. (T10)

5 Ob 25/25zOGH23.09.2025

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19730925_OGH0002_0030OB00127_7300000_001

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