OGH 4Ob103/71; 1Ob32/73; 8Ob73/75; 9ObA173/00g; 7Ob21/02t; 1Ob194/03s; 9ObA138/06v; 7Ob190/07b; 11Os8/09z; 6Ob43/15i; 2Ob101/25d (RS0059660)

OGH4Ob103/71; 1Ob32/73; 8Ob73/75; 9ObA173/00g; 7Ob21/02t; 1Ob194/03s; 9ObA138/06v; 7Ob190/07b; 11Os8/09z; 6Ob43/15i; 2Ob101/25d18.9.2025

Rechtssatz

Schriftsätze sind dann als rechtzeitig überreicht anzusehen, wenn sie am letzten Tag der Frist zu einer Zeit der Post übergeben beziehungsweise in einen Postkasten geworfen wurden, zu welcher sie nach den Einrichtungen des betreffenden Postamtes noch mit dem postamtlichen Aufgabevermerk dieses Tages versehen werden konnten. Der Absender muss also den Brief entweder am Schalter des Postamtes während der Dienststunden abgegeben oder die Sendung so rechtzeitig in den Postkasten eingeworfen haben, dass die planmäßige Aushebung des Kastens noch am selben Tag erfolgt (so bereits Judikat 143 = GlUNF 657; GlUNF 5562).

Arbeitsstunde

 

Normen

GOG §89

4 Ob 103/71OGH16.11.1971

Veröff: Arb 8921 = IndS 1973 H7/8,875

1 Ob 32/73OGH07.03.1973

Veröff: SZ 46/32 = JBl 1973,426 = RZ 1973/163 S 169 = IndS 1975 H1/925 S 13

8 Ob 73/75OGH09.04.1975
9 ObA 173/00gOGH06.09.2000
7 Ob 21/02tOGH11.02.2002

nur: Schriftsätze sind dann als rechtzeitig überreicht anzusehen, wenn die am letzten Tag der Frist zu einer Zeit der Post übergeben beziehungsweise in einen Postkasten geworfen wurden, zu welcher sie nach den Einrichtungen des betreffenden Postamtes noch mit dem postamtlichen Aufgabevermerk dieses Tages versehen werden konnte. (T1)

1 Ob 194/03sOGH02.09.2003

Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe ist, dass das Schriftstück noch am letzten Tag der zu wahrenden Frist insoweit in postalische Behandlung genommen wird, als es den Postaufgabevermerk mit dem Datum des Tages erhält; die planmäßige Aushebung des Postkastens zu einer bestimmten Uhrzeit hat im Sinne dieser Rechtsprechung keinerlei selbstständige Bedeutung. (T2)

9 ObA 138/06vOGH01.02.2007

Beis wie T2

7 Ob 190/07bOGH26.09.2007

Auch; Beisatz: Hier: Die Beklagten konnten durch Vorlage des betreffenden Postaufgabescheins im Original dartun, dass sie ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil innerhalb der Berufungsfrist von vier Wochen zur Post gaben. (T3)

11 Os 8/09zOGH17.02.2009
6 Ob 43/15iOGH27.05.2015

Auch; Beisatz: Das Einwerfen des Schriftstücks in einen Postkasten reicht nicht aus, sofern es nicht noch rechtzeitig bei einem Postamt einlangt und dort mit einem Postaufgabevermerk versehen wird. (T4)

2 Ob 101/25dOGH18.09.2025

Beisatz: Diese Regeln gelten auch für die Verwendung einer Versandstation in der Selbstbedienungszone eines Postamts. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Erhalt des Klebeetiketts nicht voraussetzt, dass die Sendung tatsächlich in die Versandstation eingeworfen wurde. Aus dem Klebeetikett kann in einem solchen Fall nur geschlossen werden, dass die Sendung nicht vor dem darauf ersichtlichen Datum in die Versandstation eingeworfen wurde. (T5)<br/>Beisatz: Durch den Einwurf einer Sendung in eine Versandstation am letzten Tag der Frist wird eine Frist nur dann gewahrt, wenn auf der Versandstation der Vermerk angebracht ist, dass diese noch am selben Tag ausgehoben werden wird. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19711116_OGH0002_0040OB00103_7100000_001

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