OGH 12Os136/63 (RS0099973)

OGH12Os136/637.10.2025

Rechtssatz

Die Bedeutung der Erklärung einer, wenn auch rechtsfreundlich vertretenen Prozeßpartei hängt grundsätzlich nicht von deren Bezeichnung, sondern von ihrem Inhalt ab. Dies gilt auch bei der Beurteilung, ob ein Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil erhoben wurde.

Normen

StPO §284 A
StPO §427

12 Os 136/63OGH17.06.1963
15 Os 129/22tOGH02.02.2023

vgl; nur: Die Bedeutung der Erklärung einer Prozesspartei hängt grundsätzlich nicht von deren Bezeichnung, sondern von ihrem Inhalt ab. (T1)

14 Os 85/25vOGH07.10.2025

vgl; Beisatz: Hier: Dasselbe gilt für die Frage, ob eine Beschwerde gegen einen Beschluss erhoben wurde. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19630617_OGH0002_0120OS00136_6300000_001

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