Rechtssatz
Die bloße, nicht näher konkretisierte Behauptung, die begehrte Feststellung wirke über den Rahmen des Rechtsstreites hinaus, genügt nicht für die Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrages.
| 1 Ob 8/07v | OGH | 26.06.2007 |
Beisatz: Es genügt auch nicht die bloß theoretische Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Ansprüche; vielmehr muss nach der konkreten Lage des einzelnen Falls die Präjudizialität der zu klärenden Frage für andere Ansprüche des Antragstellers wahrscheinlich sein. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19580917_OGH0002_0050OB00256_5800000_001
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