OGH 2Ob472/57; 2Ob121/18k; 2Ob75/25f (RS0073772)

OGH2Ob472/57; 2Ob121/18k; 2Ob75/25f26.6.2025

Rechtssatz

Schwerwiegendes Verschulden, wenn ein Kraftfahrer den Winker links betätigt, dann aber stehen bleibt und schließlich doch links einbiegt, ohne die nachfahrenden Verkehrsteilnehmer zu beachten (Rückspiegel).

Auto

 

Normen

StVO §11 Abs2

2 Ob 472/57OGH13.11.1957

Veröff: JBl 1958,125 = ZVR 1958/75 S 90

2 Ob 121/18kOGH30.07.2018

Auch; Beisatz: Hier: Blinker. (T1); Beisatz: Auch ein erheblicher Geschwindigkeitsunterschied, bei dem mit einem möglichen Überholmanöver zu rechnen ist, kann ein Grund für die Notwendigkeit eines weiteren Kontrollblicks sein. (T2)

2 Ob 75/25fOGH26.06.2025

vgl; Beisatz: Hier: Der Erstbeklagte nahm in Annäherung an die Unfallstelle eine ganz erhebliche Geschwindigkeitsverminderung vor und wurde dieser im Zuge des relativ lange dauernden Abbiegemanövers von einem anderen PKW hupend überholt. Es bestand daher eine unklare Verkehrssituation, die den Erstbeklagten zu einem weiteren Kontrollblick veranlassen hätte müssen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19571113_OGH0002_0020OB00472_5700000_001

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