OGH 1Ob183/56; 6Ob33/66; 6Ob6/66; 6Ob140/68; 7Ob169/73; 8Ob11/75; 6Ob541/81; 1Ob20/85; 4Ob515/95; 1Ob36/95; 1Ob6/00i; 1Ob134/01i; 10Ob46/25z (RS0012115)

OGH1Ob183/56; 6Ob33/66; 6Ob6/66; 6Ob140/68; 7Ob169/73; 8Ob11/75; 6Ob541/81; 1Ob20/85; 4Ob515/95; 1Ob36/95; 1Ob6/00i; 1Ob134/01i; 10Ob46/25z18.11.2025

Rechtssatz

Beklagter ist bei der konfessorischen Klage nicht nur der Eigentümer der dienstbaren Sache, sondern auch jeder Dritte, der sich der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt. Nur Hindernisse, die ihm nicht vom Beklagten in den Weg gelegt worden sind, hat der Berechtigte selbst zu beseitigen.

Normen

ABGB §523 Ba

1 Ob 183/56OGH28.03.1956
6 Ob 33/66OGH02.02.1966

nur: Beklagter ist bei der konfessorischen Klage nicht nur der Eigentümer der dienstbaren Sache, sondern auch jeder Dritte, der sich der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt. (T1) Veröff: SZ 39/21

6 Ob 6/66OGH10.02.1966

nur T1

6 Ob 140/68OGH22.05.1968

nur T1

7 Ob 169/73OGH03.10.1973

nur: Nur Hindernisse, die ihm nicht vom Beklagten in den Weg gelegt worden sind, hat der Berechtigte selbst zu beseitigen. (T2) Beisatz: Das Begehren einer actio confessoria kann auch auf die Beseitigung von Hindernissen, die der Rechtsausübung einer Servitut entgegenstehen, gerichtet sein. Der Eigentümer des dienenden Grundstückes ist im Hinblick auf die Bestimmungen des § 482 ABGB verpflichtet, die Beseitigung durch den Dienstbarkeitsberechtigten zu dulden (zB ihm das Betreten seines Grundes zu gestatten). Verweigert er dies, so stört er hiedurch den Berechtigten in der Ausübung seiner Dienstbarkeit. (T3)

8 Ob 11/75OGH12.03.1975

nur T1

6 Ob 541/81OGH02.09.1981

nur T1

1 Ob 20/85OGH15.01.1986

nur T1; Veröff: NZ 1986,188

4 Ob 515/95OGH28.03.1995

Auch; nur T1

1 Ob 36/95OGH27.07.1995

Vgl; nur T1

1 Ob 6/00iOGH28.04.2000

nur T1

1 Ob 134/01iOGH25.09.2001

Auch; Beisatz: Die Servitutenklage kann auf Beseitigung des Hindernisses oder der Beeinträchtigungen und gegen jeden gerichtet werden, der den Dienstbarkeitsberechtigten an der Ausübung seines Rechts hindert oder ihn darin stört. (T4)

10 Ob 46/25zOGH18.11.2025

nur T1; Beisatz nur wie T4

Dokumentnummer

JJR_19560328_OGH0002_0010OB00183_5600000_001

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