OGH 3Ob976/37; 7Ob269/64; 3Ob33/73; 2Ob40/01y; 10Ob21/25y (RS0020474)

OGH3Ob976/37; 7Ob269/64; 3Ob33/73; 2Ob40/01y; 10Ob21/25y24.4.2025

Rechtssatz

Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen steht nur gegen den Bestandgeber zu, der im Zeitpunkt der Rückstellung des Bestandgegenstandes Bestandgeber ist. Ansprüche gegen den früheren Eigentümer sind ebenso zeitlich befristet, wie die gegen den letzten Eigentümer.

Normen

ABGB §1036
ABGB §1037
ABGB §1097

3 Ob 976/37OGH15.12.1937

Veröff: SZ 19/335

7 Ob 269/64OGH21.10.1964

Veröff: MietSlg 16116

3 Ob 33/73OGH06.03.1973

Veröff: MietSlg 25123

2 Ob 40/01yOGH22.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Der Ersatzanspruch für notwendige Aufwendungen (§ 1036 ABGB), ist gegen den Vermieter geltend zu machen, der im Zeitpunkt der Aufwendung Vermieter ist; hingegen ist bei einem Ersatzbegehren für einen nützlichen Aufwand (§ 1037 ABGB) derjenige passiv legitimiert, der zum Zeitpunkt der Rückstellung des Mietgegenstandes Vermieter ist. (T1); Veröff: SZ 74/26

10 Ob 21/25yOGH24.04.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_19371215_OGH0002_0030OB00976_3700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)