OGH 2Ob787/37; 6Ob366/97k; 4Ob177/08w; 1Ob26/13z; 7Ob173/25d (RS0002100)

OGH2Ob787/37; 6Ob366/97k; 4Ob177/08w; 1Ob26/13z; 7Ob173/25d22.10.2025

Rechtssatz

Der Gegner der gefährdeten Partei, der, zur Äußerung über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung aufgefordert, diese Äußerung nicht fristgerecht erstattet, ist von der Erhebung des Widerspruches gemäß § 397 Abs 1 EO ausgeschlossen.

Normen

EO §56 Abs2
EO §397 Abs1

2 Ob 787/37OGH06.10.1937

SZ 19/271

6 Ob 366/97kOGH17.12.1997
4 Ob 177/08wOGH18.11.2008

Auch

1 Ob 26/13zOGH07.03.2013

Auch

7 Ob 173/25dOGH22.10.2025

Beisatz: Das Recht auf Widerspruch setzt voraus, dass dem Antragsgegner vor Erlassung der einstweiligen Verfügung kein rechtliches Gehör eingeräumt wurde. Maßgebend ist nur, ob der Gegner die Gelegenheit zur Äußerung hatte, nicht aber, ob er sich auch tatsächlich geäußert hat. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19371006_OGH0002_0020OB00787_3700000_001

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