OGH 2Ob296/23; 7Ob61/72; 6Ob210/73; 5Ob122/09s; 4Ob80/25f (RS0049427)

OGH2Ob296/23; 7Ob61/72; 6Ob210/73; 5Ob122/09s; 4Ob80/25f22.7.2025

Rechtssatz

Der von der ehelichen Mutter gegen den Vater erhobene Anspruch auf Unterhaltsleistung für das in ihrer Obsorge stehende Kind bildet keinen Grund, für dieses einen Kurator aufzustellen.

Normen

ABGB §271
ABGB idF KindRÄG 2001 §271
ABGB §277 Abs2

2 Ob 296/23OGH03.05.1923

Veröff: SZ 5/117

7 Ob 61/72OGH19.04.1972

Beisatz: Es ist schon auf Grund der auch der Mutter obliegenden Fürsorgeverpflichtung letzterer die Befugnis einzuräumen, dafür zu sorgen, dass der Vater den ihm seinen Kindern gegenüber obliegenden Verpflichtungen nachkommt, und zu diesem Zwecke die Hilfe des Gerichtes in Anspruch zu nehmen (ZBl 1925,41 und andere Entscheidungen). (T1)

6 Ob 210/73OGH25.10.1973

Beis wie T1; Beisatz: Lediglich im Falle einer Interessenkollision kann die Bestellung eines Kollisionskurators erforderlich werden. (T2)

5 Ob 122/09sOGH07.07.2009

Ähnlich; Beisatz: § 271 Abs 2 ABGB idF KindRÄG 2001 vermutet für die Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts nach § 140 ABGB eine ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. (T3)

4 Ob 80/25fOGH22.07.2025

Beisatz: § 271 Abs 2 ABGB idF KindRÄG 2001 vermutete für die Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts nach § 140 ABGB eine ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. Der Gesetzgeber des 2. ErwSchG hat diesen Hinweis bei der Neuformulierung (nunmehr § 277 Abs 2 ABGB) nicht übernommen, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass eine Gefährdung auch weiterhin nicht vorliegt, wenn das Gericht die Interessen der vertretenen Person im Rahmen einer amtswegigen Prüfung ausreichend wahrnehmen kann. (T4)<br/>Beisatz: Die Bestellung eines Kollisionskurators kann aber auch angebracht sein, wenn durch die Inanspruchnahme widerstreitender Vertretungsbefugnisse mehrerer Obsorgeberechtigter eine Verzögerung des Unterhaltsverfahrens droht. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Notwendigkeit der Kuratorenbestellung bei gemeinsamer Obsorge und Strittigkeit der Höhe der Restgeldunterhaltspflicht eines Elternteils beim betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell im Einzelfall vertretbar verneint. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19230503_OGH0002_0020OB00296_2300000_001

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