OGH 7Ob116/24w (RS0134936)

OGH7Ob116/24w23.9.2024

Rechtssatz

Liegen mehrere ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen vor, die miteinander kollidieren und lässt sich dieser Widerspruch nicht auflösen, ist anzunehmen, dass überhaupt keine wirksame Vereinbarung vorliegt, weil es am Konsens fehlt.

Normen

EUGVVO 2012 Art25

7 Ob 116/24wOGH23.09.2024

Dokumentnummer

JJR_20240923_OGH0002_0070OB00116_24W0000_000

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