Normen
EUGVVO 2012 Art8 Nr1
4 Ob 220/23s | OGH | 26.04.2024 |
6 Ob 165/24v | OGH | 20.09.2024 |
Dokumentnummer
JJR_20240426_OGH0002_0040OB00220_23S0000_000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine Zweckentfremdung des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft nur vor, wenn beweiskräftige Indizien den Schluss zulassen, dass der Kläger die Voraussetzungen des Gerichtsstands künstlich herbeigeführt oder aufrechterhalten hat, etwa durch kollusives Zusammenwirken der betreffenden Parteien. Die Intention eines Klägers, mit der gleichzeitigen Klageführung gegen einen in Österreich wohnhaften Erstbeklagten auch eine internationale Zuständigkeit für eine Klage gegen einen Zweitbeklagten zu bewirken, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Klage gegen den Erstbeklagten steht, bedeutet aber für sich allein keine solche Zweckentfremdung.
Normen
EUGVVO 2012 Art8 Nr1
4 Ob 220/23s | OGH | 26.04.2024 |
6 Ob 165/24v | OGH | 20.09.2024 |
JJR_20240426_OGH0002_0040OB00220_23S0000_000
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