Rechtssatz
Bei Prüfung der Unbefangenheit ist zwar im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen, die Ablehnung soll jedoch nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können. Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG) in Ergänzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) gebietet eine ausgewogene Vorgangsweise bei der Ablehnung.
9 Ob 90/04g | OGH | 15.09.2004 |
nur: Bei Prüfung der Unbefangenheit ist zwar im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen, die Ablehnung soll jedoch nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können. (T1) |
6 Ob 213/05z | OGH | 06.10.2005 |
Auch; Beisatz: Das Argument, jeder von einem Amtshaftungsverfahren betroffene Richter sei von einem weiteren Verfahren ausgeschlossen, ist schon deshalb nicht stichhältig, weil es sonst jede Partei in der Hand hätte, durch Erhebung einer (auch völlig unberechtigten) Amtshaftungsklage den ihr missliebigen gesetzlichen Richter an der weiteren Ausübung seines Amtes zu hindern. (T2) |
6 Ob 290/06z | OGH | 18.01.2007 |
Beisatz: Die Erstattung - wenn auch allenfalls unbegründeter - Straf- und Disziplinaranzeigen gegen einen Parteienvertreter begründet keine Befangenheit. (T3) |
6 Ob 223/07y | OGH | 03.10.2007 |
Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Unbefangenheit im Interesse des Ansehens der Justiz ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Bei der Beurteilung der Fairness eines Verfahrens ist auch der äußere Anschein von Bedeutung. Gerechtigkeit soll nicht nur geübt, sondern auch sichtbar geübt werden. (T4) |
5 Ob 154/07v | OGH | 06.11.2007 |
Ähnlich; Beisatz: Die Wahrnehmung eines Ausschließungs- oder Befangenheitsgrunds führt regelmäßig zu einer Kompetenzverschiebung und steht daher in einem Spannungsverhältnis zu den genannten verfassungsrechtlichen Garantien. Um diese nicht durch einfachgesetzliche Regelungen auszuhöhlen, bedürfen Normen in diesem Zusammenhang einer strikten Auslegung. (T5) |
4 Ob 143/10y | OGH | 18.01.2011 |
Auch; Beisatz: Auch bei der inhaltlichen Entscheidung über eine Ablehnung ist der damit möglicherweise verbundene Eingriff in das Recht auf den gesetzlichen Richter zu berücksichtigen. (T6)<br/>Veröff: SZ 2011/1 |
2 Ob 43/11d | OGH | 14.07.2011 |
nur T1; Beis wie T4 nur: Bei der Prüfung der Unbefangenheit im Interesse des Ansehens der Justiz ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. (T7) |
6 Ob 101/13s | OGH | 06.06.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die im Rechtsmittel behaupteten vereinsmäßigen Verflechtungen zwischen dem Amateursportverein, in dem der abgelehnte Richter tätig ist, und dem zweitbeklagten Sportverband sind keineswegs so eng, dass sie bei objektiver Betrachtung die Befürchtung erwecken, der abgelehnte Richter könnte sich bei seiner Entscheidung von unsachlichen Motiven leiten lassen. (T8) |
9 ObA 139/15d | OGH | 26.11.2015 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T7 nur: Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss, also bei objektiver Betrachtungsweise der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. (T9) |
18 ONc 3/15h | OGH | 19.04.2016 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Ablehnung eines Schiedsrichters. (T10) |
2 Ob 196/15k | OGH | 19.11.2015 |
Auch; nur T1; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die Ablehnung fachmännischer Laienrichter. (T11) |
18 ONc 3/20s | OGH | 23.07.2020 |
Beisatz: Schiedsverfahren. (T12)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/63 |
1 Ob 75/20s | OGH | 23.09.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen Anfertigung einer Tonbandaufnahme in einer nichtöffentlichen Tagsatzung wurde nicht als Ausdruck einer Voreingenommenheit gegenüber einer Partei angesehen. (T13) |
1 Ob 156/23g | OGH | 23.10.2023 |
Beisatz wie T1: Hier: behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung im Berufungsurteil bzw angebliche Unrichtigkeit der zuvor gefällten Entscheidungen des abgelehnten Rechtsmittelsenats. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19980226_OGH0002_0080OB00065_98M0000_001
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