Rechtssatz
Ist eine Grundrechtsbeschwerde mangels Zulässigkeit oder wegen Verspätung zurückzuweisen, bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter und dritter Satz GRBG, denn eine Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift und allenfalls eine Beigebung eines Verteidigers setzt voraus, dass eine zulässige, meritorisch zu behandelnde Grundrechtsbeschwerde eingebracht wird.
| 15 Os 151/97 | OGH | 09.10.1997 |
Auch; Beisatz: Hier: Beschwerde gegen einen Beschluss der Ratskammer, mit dem der Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gemäß § 48 Z 1 StPO zurückgewiesen wurde. (T1) |
| 15 Ns 5/98 | OGH | 26.11.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Daraus folgt, dass auch der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers zur Erhebung einer solcherart unzulässigen Grundrechtsbeschwerde abzuweisen ist. (T2) |
| 12 Os 123/04 | OGH | 04.11.2004 |
Auch; Beisatz: Hier: Beschwerde gegen rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe. (T3) |
| 13 Os 89/06x | OGH | 11.10.2006 |
Auch; Beisatz: Hier: Keine Angabe über den für den Beginn der Grundrechtsbeschwerdefrist maßgeblichen Tag. (T4) |
| 11 Os 168/09d | OGH | 22.12.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Es bedarf keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Nachholen der Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde. (T5) |
| 15 Os 44/17k | OGH | 24.05.2017 |
Auch; Beisatz: Die bloße Weiterleitung einer vom Angeklagten verfassten Grundrechtsbeschwerde durch den Verteidiger an das Gericht erfüllt nicht das Erfordernis, dass diese von einem Verteidiger unterschrieben sein muss. (T7) |
| 11 Os 93/18a | OGH | 07.08.2018 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19930826_OGH0002_0150OS00139_9300000_001
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