OGH 1Ob3/86; 12Os85/24b (RS0049890)

OGH1Ob3/86; 12Os85/24b19.11.2024

Rechtssatz

Wenn das Strafgericht auch nur im Rechtsmittelverfahren gegen ein Einziehungserkenntnis die Beteiligung des Eigentümers am Einziehungsverfahren gemäß § 444 Abs 1 StPO ablehnte, kommt § 444 Abs 2 StPO zum Tragen. Der auf Herausgabe der eingezogenen Gegenstände klagende Eigentümer macht damit einen von der StPO ausdrücklich eingeräumten Eigentumsanspruch geltend, für dessen Verfolgung ein Amtshaftungsverfahren nicht vorgesehen ist.

Normen

AHG §1 Dc
AHG §1 G
StPO §444

1 Ob 3/86OGH09.04.1986
12 Os 85/24bOGH19.11.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19860409_OGH0002_0010OB00003_8600000_001

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