Rechtssatz
Bei der Überprüfung der Rechtsmittelerklärung ist grundsätzlich vom - ungerügten oder erfolglos gerügten - Hauptverhandlungsprotokoll auszugehen. Hat der Angeklagte zwar keinen - nach herrschender Lehre und Praxis zulässigen - Antrag auf Ergänzung oder Berichtigung des Hauptversammlungsprotokolls gestellt, wohl aber in einer auf § 285 Abs 2 StPO gestützten Beschwerde eine Rüge des - nur eine Anmeldung der Berufung enthaltenden - Hauptverhandlungsprotokolls vorgenommen, die er durch (mit der Eintragung im Tagebuch der Staatsanwaltschaft übereinstimmende Aufzeichnungen des Verteidigers über die Rechtsmittelerklärung bescheinigt, so ist auf dieses Vorbringen im Beschwerdeverfahren einzugehen.
| 11 Os 43/94 | OGH | 19.04.1994 | 
nur: Bei der Überprüfung der Rechtsmittelerklärung ist grundsätzlich vom - ungerügten oder erfolglos gerügten - Hauptverhandlungsprotokoll auszugehen. (T1) Beisatz: Kein Eingehen auf das den protokollierten Rechtsmittelverzicht bestreitende Vorbringen in der Beschwerde gegen die Zurückweisung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. (T2)  | 
Dokumentnummer
JJR_19850131_OGH0002_0130OS00212_8400000_002
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