Normen
ABGB §1295 Ia5
ABGB §1323 A
ABGB §1323 C1
8 Ob 329/71 | OGH | 14.12.1971 |
Veröff: ZVR 1973/7 S 9 |
8 Ob 148/82 | OGH | 01.07.1982 |
Beisatz: Werterhöhung muss sich auf das ganze Fahrzeug und nicht auf Einzelteil beziehen. (T1) Veröff: SZ 55/104 = ZVR 1983/36 S 49 |
10 Ob 31/00g | OGH | 06.03.2001 |
Ähnlich; nur: Den Differenzbetrag zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit Verwendung von Neuteilen reparierten Sache kann der Schädiger von den Kosten der Schadensbehebung in Abzug bringen. (T2) |
2 Ob 285/01b | OGH | 29.11.2001 |
Vgl auch |
1 Ob 16/06v | OGH | 31.01.2006 |
Auch; Beisatz: Was für die Zerstörung einer Sache gilt, gilt nicht minder für den vergleichbaren Fall einer durch das schädigende Ereignis letztlich abhanden gekommenen Sache. (T3) |
1 Ob 272/07t | OGH | 10.06.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Bei Erneuerung von Sachbestandteilen ist folgendermaßen zu unterscheiden: Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem natürlichen Zugrundegehen bzw Unbrauchbarwerden der Sache nicht hätten erneuert werden müssen und erfährt die alte Sache in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, so hat der Haftende im Rahmen der Tunlichkeit einer Reparatur die gesamten Reparaturkosten zu ersetzen. Werden hingegen Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem Zugrundegehen bzw vor dem Unbrauchbarwerden der Sache ohnehin hätten erneuert werden müssen, so führt eine Erneuerung der Teile unter Tragung der Gesamtkosten durch den Schädiger dann zu einer Bereicherung des Geschädigten, wenn die Sache auch insgesamt keine Wertsteigerung erfährt, wie dies etwa bei Häusern, Installationen etc der Fall ist. (T4); Beisatz: Ist eine Sache Bestandteil einer Gesamtsache, dann gelten diese Grundsätze entsprechend. (T5); Beisatz: Hier: Beschädigung eines Getränkekühlpults eines Kiosks - Schadenersatz nur in der Höhe des Zeitwerts des beschädigten Geräts. (T6) |
1 Ob 46/11p | OGH | 21.06.2011 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Volatile Wertpapiere. (T7) |
9 Ob 79/22s | OGH | 17.11.2022 |
Vgl; nur T2 |
10 Ob 2/23a | OGH | 25.04.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Der in der Nutzung des Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet ist, liegende Vorteil ist nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln. Es ist daher eine zeitanteilige lineare Wertminderung im Rahmen des Vorteilsausgleichs anzurechnen, wodurch die Ersatzpflicht unmittelbar vermindert wird. (T8) |
8 Ob 115/23d | OGH | 17.11.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Minderung des Schadenersatzanspruchs wegen der längeren Nutzungsdauer neu verlegter Natursteinplatten (T9) |
10 Ob 50/23k | OGH | 19.11.2024 |
vgl |
10 Ob 22/24v | OGH | 17.12.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten. (T10)<br/>Beisatz: Grundsätzlich setzt der Vorteilsausgleich zwar eine subjektiv-konkrete Schadensberechnung voraus, weil es bei objektiv-abstrakter Berechnung unerheblich ist, ob der Geschädigte die Sache nach Eintritt des Schadens veräußert und welchen Erlös er dadurch erzielt hat. Im Fall der objektiv-abstrakten Schadensberechnung ist ein Vorteil jedoch anrechenbar, wenn Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln, das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch einen Vorteil im Vermögen des Geschädigten verursacht hat und dieser an der beschädigten Sache (am beeinträchtigten Rechtsgut) selbst entstanden ist. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19711214_OGH0002_0080OB00329_7100000_001
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