OGH 4Ob6/23w (RS0134332)

OGH4Ob6/23w28.2.2023

Rechtssatz

Seit dem KindNamRÄG 2013 steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gemeinsamer Obsorge beider Eltern nicht mehr primär dem Domizilelternteil zu.

Normen

ABGB §162
ABGB §137 Abs2
ABGB §177 Abs4

4 Ob 6/23wOGH28.02.2023

Auch bei der Aufenthaltsbestimmung ist die Obsorge soweit tunlich und möglich einvernehmlich wahrzunehmen. (T1)<br/>Aus dem Gebot des Zusammenwirkens resultiert die wechselseitige Informationspflicht beider mitobsorgeberechtigter Elternteile. (T2)<br/>Ein Einvernehmen über den Aufenthaltsort des Kindes kann nur erzielt werden, wenn die Eltern einander jene Informationen zur Verfügung stellen, die für die Zustimmung des anderen erforderlich sind. (T3)<br/>Auch der mitobsorgeberechtigte Elternteil darf mit dem Reisepass nur im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil darüber bestimmen, wo sich das Kind faktisch aufhält, also ob es etwa eine Urlaubsreise antritt. (T4)<br/>Bei einer Auslandsreise sind Informationen über Reiseziel, Reisedaten (einschließlich der verwendeten Transportmittel) und Zweck der Reise unerlässlich. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20230228_OGH0002_0040OB00006_23W0000_001

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