OGH 10Ob13/17k; 4Ob74/22v (RS0131383)

OGH10Ob13/17k; 4Ob74/22v17.10.2023

Rechtssatz

§ 28a KSchG erfasst alle weitergehenden gesetzlichen Maßnahmen, die dem Schutz der Verbraucher in den einzelnen in dieser Bestimmung taxativ aufgezählten Schutzbereichen dienen. Es kommen daher auch gesetzliche Gebote oder Verbote nach dem ABGB in Frage. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich um bestimmte gesetzliche Verbote oder Gebote handeln muss.

Normen

KSchG §28a Abs1

10 Ob 13/17kOGH21.03.2017

Beisatz: Die aus verschiedenen Bestimmungen des ABGB abgeleitete „Pflicht zur Vertragstreue“ ist kein ausreichend bestimmtes gesetzliches Gebot iSd § 28a Abs 1 KSchG. (T1); Veröff: SZ 2017/36

4 Ob 74/22vOGH17.10.2023

Beisatz: Es genügt jedoch, wenn der Unternehmer den Verbrauchern durch Vorschiebung nicht tauglicher Rechtsgründe zu einem bestimmten Verhalten veranlasst. (T2)<br/>Beisatz: hier: Schon die systematische Ankündigung eines künftigen Verhaltens, das keine vertragliche oder gesetzliche Grundlage hat, ist ausreichen (T3)

Dokumentnummer

JJR_20170321_OGH0002_0100OB00013_17K0000_001

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