Rechtssatz
Ein Täter, der einen Einkommensteil nicht in seine Einkommensteuererklärung aufnimmt und eine eben diesen Einkommensteil fälschlich als nicht einkommensteuerpflichtig ausweisende Urkunde bereithält, um sie über allfälliges Verlangen der Behörde (§ 137 f BAO) vorzulegen, verwendet ein falsches Beweismittel im Sinn des § 39 Abs 1 lit a FinStrG.
Normen
FinStrG §33 Abs1
FinStrG §39 Abs1 lita
Dokumentnummer
JJR_20151218_OGH0002_0130OS00073_15G0000_001
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