Normen
| 13 Os 175/94 | OGH | 30.11.1994 |
| 12 Os 27/23x | OGH | 22.05.2023 |
vgl | ||
Dokumentnummer
JJR_19941130_OGH0002_0130OS00175_9400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Der Ausdruck "besondere Qualen" in § 84 Abs 2 Z 3 StGB bezeichnet starke körperliche oder seelische Schmerzen, die das Opfer nach Intensität und Dauer außergewöhnlich schwer treffen. Maßgebend ist also eine Kombination zweier Elemente: Erhebliche Intensität der physischen und/oder psychischen Beeinträchtigungen einerseits wowie eine - allenfalls durch wiederholte Schmerzzufügung ausgefüllte - gewisse Dauer dieser Beeinträchtigung müssen so zusammentreffen, daß das Opfer dadurch insgesamt außergewöhnlich belastet ist. Diese besonderen Qualen müssen bereits mit der Tatverwirklichung als solcher verbunden sein.
Normen
| 13 Os 175/94 | OGH | 30.11.1994 |
| 12 Os 27/23x | OGH | 22.05.2023 |
vgl | ||
JJR_19941130_OGH0002_0130OS00175_9400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)