OGH 9ObA22/91; 9ObA121/05t; 8ObA12/23g (RS0051114)

OGH9ObA22/91; 9ObA121/05t; 8ObA12/23g21.4.2023

Rechtssatz

Das Unterlassen eines Einspruchs gegen die Wählerliste hat keine Beschränkung des Anfechtungsrechts nach § 59 Abs 1 ArbVG zur Folge. Es bewirkt weder, daß einem nicht in die Wählerliste aufgenommenen (materiell) Wahlberechtigten das Anfechtungsrecht nach § 59 ArbVG mangels Aktivlegitimation verloren geht, noch daß deswegen auch andere Anfechtungsberechtigte (also alle wahlwerbenden Gruppen und einzelne, die selbst in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden) Fehler des Wählerverzeichnisses, die zu einer Nichtaufnahme Wahlberechtigter oder einer Aufnahme nicht Wahlberechtigter geführt haben, nicht mehr als konkreten Wahlanfechtungsgrund geltend machen könnten, obwohl dadurch wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

Normen

ArbVG §59
BRWO 1974 §15 Abs3

9 ObA 22/91OGH13.02.1991

Veröff: SZ 64/14 = EvBl 1991/94 S 421 = WBl 1991,200 = Arb 10908 = RdW 1991,241 = ecolex 1991,413

9 ObA 121/05tOGH12.07.2006

Beisatz: Die Unterlassung eines Einspruchs gegen die Wählerliste ist nicht geeignet, das Anfechtungsrecht nach § 59 ArbVG zu beschränken. (T1); Beisatz: Auch Arbeitnehmer, die gesetzwidrig nicht in die Wählerliste aufgenommen wurden, sind anfechtungsberechtigt. (T2); Veröff: SZ 2006/107

8 ObA 12/23gOGH21.04.2023

vgl; Beisatz: Dem Gesetz ist eine Einschränkung der Anfechtungsbefugnis, wonach ein Mitglied des Wahlvorstands nicht aktiv anfechtungslegitimiert sei, weil es die Wählerliste nicht überprüft habe und den Fehler daher selbst verantworte, nicht zu entnehmen. (T3)<br/>Beisatz: Dementsprechend ist auch allgemein anerkannt, dass auch Mitglieder des Wahlvorstands anfechtungsberechtigt sind. (T4)<br/>Beisatz: Auch Mitglieder des Wahlvorstands sind anfechtungsberechtigt. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19910213_OGH0002_009OBA00022_9100000_003

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