9 ObA 22/91 | OGH | 13.02.1991 |
Veröff: SZ 64/14 = EvBl 1991/94 S 421 = WBl 1991,200 = Arb 10908 = RdW 1991,241 = ecolex 1991,413 |
9 ObA 121/05t | OGH | 12.07.2006 |
Beisatz: Die Unterlassung eines Einspruchs gegen die Wählerliste ist nicht geeignet, das Anfechtungsrecht nach § 59 ArbVG zu beschränken. (T1); Beisatz: Auch Arbeitnehmer, die gesetzwidrig nicht in die Wählerliste aufgenommen wurden, sind anfechtungsberechtigt. (T2); Veröff: SZ 2006/107 |
8 ObA 12/23g | OGH | 21.04.2023 |
vgl; Beisatz: Dem Gesetz ist eine Einschränkung der Anfechtungsbefugnis, wonach ein Mitglied des Wahlvorstands nicht aktiv anfechtungslegitimiert sei, weil es die Wählerliste nicht überprüft habe und den Fehler daher selbst verantworte, nicht zu entnehmen. (T3)<br/>Beisatz: Dementsprechend ist auch allgemein anerkannt, dass auch Mitglieder des Wahlvorstands anfechtungsberechtigt sind. (T4)<br/>Beisatz: Auch Mitglieder des Wahlvorstands sind anfechtungsberechtigt. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19910213_OGH0002_009OBA00022_9100000_003
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