Rechtssatz
Absichtliches Handeln liegt vor, wenn sich der Täter die Verwirklichung des tatbildmäßigen Unrechts, sei es auch nur als Mittel zur Herbeiführung eines weiteren erstrebten Erfolgs, direkt zum Ziele setzt.
| 13 Os 180/75 | OGH | 19.02.1976 |
Veröff: EvBl 1976/242 S 521 = SSt 47/11 |
| 15 Os 20/03 | OGH | 27.03.2003 |
nur: Absichtliches Handeln liegt vor, wenn sich der Täter die Verwirklichung des tatbildmäßigen Unrechts direkt zum Ziele setzt. (T1) |
| 14 Os 51/08v | OGH | 13.05.2008 |
Auch; Beisatz: Es muss dem Täter gerade darauf ankommen, den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt, zu verwirklichen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19760219_OGH0002_0130OS00180_7500000_003
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