OGH 4Ob40/22v (RS0134135)

OGH4Ob40/22v23.9.2022

Rechtssatz

Zusammengefasst kann daher im Widerspruchsverfahren vor der Rechtsabteilung des Patentamts nur der Einwand der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke erhoben werden; andere Bedenken gegen die Eintragung der Widerspruchsmarke können – allenfalls aufgrund eines Löschungsantrags des Antragsgegners – nur von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts aufgegriffen werden.

Normen

MSchG §29a

4 Ob 40/22vOGH23.09.2022

Dokumentnummer

JJR_20220923_OGH0002_0040OB00040_22V0000_001

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