Normen
| 8 Ob 81/21a | OGH | 22.04.2022 | 
Beisatz: Hier: Soweit § 1473 ABGB eine Erstreckung der Rechtswirkungen des § 1472 ABGB anordnet, bezieht er sich auf Gemeinschaften an denjenigen Rechten, die von der Ersitzung betroffen sind und gewährleistet, dass die Ersitzungszeit gegen alle Mitglieder der Rechtsgemeinschaft gleichzeitig abläuft. Eine Gesellschafterbeteiligung der begünstigten Körperschaft an einer anderen juristischen Person, der ihrerseits erst das betroffene Recht zukommt, wird von § 1473 ABGB nicht erfasst. (T1)  | ||
Dokumentnummer
JJR_20220422_OGH0002_0080OB00081_21A0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
