Normen
AngG §7 Abs1
AngG §27 Z3 E3
| 4 Ob 90/85 | OGH | 10.09.1985 |
Veröff: RdW 1985,347 = SZ 58/135 = Arb 10452 = ZAS 1986/22 S 169 (Beck - Mannagetta) | ||
| 9 ObA 8/00t | OGH | 02.03.2000 |
Gegenteilig; Beisatz: Der "Geschäftszweig" des Arbeitgebers umfasst nur die tatsächlich von ihm geführte Warenart oder entfaltete Tätigkeit. (T1) | ||
| 8 ObA 25/22t | OGH | 18.07.2022 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bejahung eines Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot durch selbständige Tätigkeit des Dienstnehmers im Geschäftszweig des Dienstgebers, auch wenn dieser für die an sich erlaubte Tätigkeit in jenem Geschäftszweig noch nicht über alle erforderlichen gewerbe- und betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungen verfügte. (T2) | ||
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00090_8500000_002
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