Rechtssatz
§ 201 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Integrität vor durch besondere Nötigungsmittel bewirkten Angriffen auf die Willensbildungs- und -betätigungsfreiheit, nicht aber unter dem von § 205 Abs 1 zweite Deliktsvariante StGB spezifisch erfassten Schutzaspekt psychisch bedingt fehlender Fähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung.
Nützt daher der Täter zur intendierten Effektuierung des sexuellen Angriffs zusätzlich zur Gewaltanwendung den in § 205 Abs 1 zweite Deliktsvariante StGB beschriebenen Zustand des Tatopfers aus, so ist echte Idealkonkurrenz der Tatbestände des § 201 Abs 2 StGB aF und des §205 Abs 1 zweite Deliktsvariante StGB anzunehmen, weil nur dadurch der gesamte Unrechtsgehalt der gegen die sexuelle Integrität durch kumulierende Verletzung verschiedenartiger Schutzaspekte der sexuellen Selbstbestimmung gerichteten Tat erfasst werden kann.
| 13 Os 77/14v | OGH | 09.10.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hat die Alkoholisierung des Tatopfers zu fehlender sexueller Selbstbestimmungsfähigkeit im Sinne des § 205 Abs 1 zweite Deliktsvariante StGB geführt, so tritt bei Ausnützung dieses Zustands die genannte Strafvorschrift bei zusätzlicher Gewaltanwendung in echte Konkurrenz zu § 201 Abs 1 StGB. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20050809_OGH0002_0140OS00018_05M0000_002
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