OGH 5Ob307/03p (RS0119207)

OGH5Ob307/03p30.11.2020

Rechtssatz

Durch eine Änderung der Berechnungsgrundlage ändert sich das Entgelt entsprechend. Die Fälligkeit hängt jedoch von einer Erfüllung der Informationspflicht und Vorschreibung ab. Damit ist aber auch eine - die Einhaltung der Informationspflicht vorausgesetzt - rückwirkende Einforderung von Erhöhungsbeträgen nach § 14 Abs 1 zweiter Satz WGG innerhalb der Verjährungsfrist zulässig. Die mangelnde Fälligkeit einer Vorschreibung kann auch noch im Gerichtsverfahren saniert werden.

Normen

ERVO 1994 §13 Abs3
WGG 1979 idF der WRN 1999 §14 Abs1 Satz2

5 Ob 307/03pOGH15.06.2004
5 Ob 196/12bOGH06.06.2013

Auch; Beisatz: Keine Entsprechung der Informationspflicht, wenn keine plausible Gegenüberstellung einerseits des Mehrbetrags bei Wiedervermietung und andererseits der Grundlagen, die dazu führen, dass das kostendeckende Entgelt den Höchstbetrag nach § 13 Abs 6 WGG übersteigt, erfolgt. (T1)

5 Ob 92/20wOGH30.11.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20040615_OGH0002_0050OB00307_03P0000_001

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