OGH 5Ob111/02p (RS0116817)

OGH5Ob111/02p30.11.2020

Rechtssatz

§ 14 Abs 1 zweiter Satz WGG hat keineswegs eine Heilung überhöhter, teilnichtiger Vereinbarungen im Auge, sondern gestattet eine Neufestsetzung des Entgelts, die sich aus einer Änderung der Berechnungsgrundlagen (Zinssatzänderungen, Tilgung von Finanzierungsmitteln, Wegfall von Zuschüssen etc) ergibt. Davon sind nur Änderungen der Entgeltskomponenten des § 14 Abs 1 Z 1 bis 9 WGG umfasst.

Normen

WGG 1979 §14 Abs1 Satz2

5 Ob 111/02pOGH14.05.2002
5 Ob 64/14vOGH16.12.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/129

5 Ob 92/20wOGH30.11.2020

nur: § 14 Abs 1 zweiter Satz WGG normiert eine Neufestsetzung des Entgelts, die sich aus einer Änderung der Berechnungsgrundlagen für die einzelnen Entgeltkomponenten des § 14 Abs 1 WGG (Zinssatzänderungen, Tilgung von Finanzierungsmitteln, Wegfall von Zuschüssen etc) ergibt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20020514_OGH0002_0050OB00111_02P0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)