OGH 10ObS116/17g (RS0131699)

OGH10ObS116/17g10.10.2017

Rechtssatz

Die Tätigkeit als in einer Werkstätte eingesetzter Behindertenbetreuer, die neben der im Vordergrund stehenden Betreuung und Kontrolle behinderter Personen im Zusammenhang mit deren Beschäftigungstherapie auch Arbeiten im Zusammenhang mit der Körperpflege und der Nahrungsaufnahme der zu betreuenden Personen (die jeweils keinen höheren Pflegebedarf als jenen der Stufe 3 oder 4 nach dem BPGG aufweisen) umfasst, ist nicht als "besonders belastende" Schwerarbeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV zu qualifizieren.

Normen

SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z5

10 ObS 116/17gOGH10.10.2017
10 ObS 36/19wOGH13.09.2019

Beisatz: Schwerarbeit im Sinn des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV liegt im Fall der berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit unterschiedlichem besonderen Behandlungs‑ oder Pflegebedarf nur dann vor, wenn die Pflegetätigkeit unmittelbar an erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs‑ oder Pflegebedarf im Sinn dieser Bestimmung entweder zeitlich oder nach der Anzahl der zu pflegenden Menschen mit besonderem Pflegeaufwand in einer Einrichtung überwiegt. (T1)

10 ObS 30/19pOGH07.05.2019

Vgl

10 ObS 149/12bOGH17.12.2012

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20171010_OGH0002_010OBS00116_17G0000_001

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