OGH 9Ob14/17z (RS0131572)

OGH9Ob14/17z24.5.2017

Rechtssatz

Nach § 28a KSchG unterliegt auch eine durch ein Schreiben oder eine Mitteilung erklärte Änderung eines bestimmten Vertragspunkts unterliegt der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 28 KSchG. Dessen Voraussetzungen sind etwa auch dann erfüllt, wenn eine vom Unternehmer angekündigte Vorgangsweise bei der Handhabung einer Vertragsbestimmung zahlreiche Kunden eines Unternehmens betrifft.

Normen

KSchG §28

9 Ob 14/17zOGH24.05.2017

Beisatz: So schon 10 Ob 13/17k. (T1); Veröff: SZ 2017/62

Dokumentnummer

JJR_20170524_OGH0002_0090OB00014_17Z0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)