Normen
Bkv 3/05 | OGH | 31.01.2006 |
Bkv 3/09 | OGH | 05.07.2010 |
Vgl; Beisatz: Auch die Tätigkeit bei einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft kann gemäß § 2 Abs 1 RAO anrechenbar sein, wenn der Arbeitgeber ein „beliehenes Unternehmen“ ist, welches Bescheide erlässt. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Anrechenbarkeit einer Tätigkeit bei der ÖBB Immobilienmanagement GmbH im Bereich der Ausnahmebewilligungen im Bauverbotsbereich verneint, weil diese nur Tätigkeiten zur Vermeidung der Einleitung behördlicher Verfahren und der Erlassung von Bescheiden ausübt, nicht jedoch staatliche Verwaltungstätigkeit im weiteren Sinn. (T2) |
Bkv 3/10 | OGH | 29.11.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung der Tätigkeit als Rechtsreferent beim Österreichischen Gewerkschaftsbund, weil es sich bei diesem um einen rein privaten Verein handelt. (T3) |
Bkv 4/12 | OGH | 03.05.2013 |
Vgl auch; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Keine Anrechnung von Zeiten der Tätigkeit bei der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG bzw bei der ÖBB-Infrastruktur Bau AG. (T4) |
Bkv 2/13 | OGH | 02.12.2013 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung der rechtsberuflichen Tätigkeit beim Verein für Konsumenteninformation, weil dieser ein privater Verein ist. Daran ändert es nichts, dass ihm durch Gesetz eine besondere Stellung im Bereich des Konsumentenschutzes und seiner Durchsetzung eingeräumt wurde. (T5) |
19 Ob 4/16a | OGH | 14.02.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung von Zeiten der praktischen Verwendung als Rechtsberater(in) beim Verein für Menschenrechte Österreich (VMÖ). (T6) |
19 Ob 3/16d | OGH | 14.02.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung von Zeiten der praktischen Verwendung als Leiter(in) der Stabsstelle Recht der Verkehrsverbund Ost‑Region (VOR) Gesellschaft m.b.H. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20060131_OGH0002_000BKV00003_0500000_001
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