Rechtssatz
Der EuGH hat zu Art 15 EuGVVO (Art 17 EuGVVO 2012) ausgeführt, dass sich ein Kläger, der als Verbraucher eine Inhaberschuldverschreibung bei einem beruflich oder gewerblich handelnden Dritten erworben habe, ohne dass zwischen ihm und dem Emittenten dieser Schuldverschreibung [direkt] ein Vertrag geschlossen worden wäre [eine Vertragskette genügt nicht] für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations‑ und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nehme, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen könne.
Normen
EuGVVO Art15
EuGVVO 2012 Art17
| 8 Ob 67/15h | OGH | 30.07.2015 |
Bem: Entscheidung des EuGH zu C‑375/13, Kolassa. (T1); Veröff: SZ 2015/71 |
Dokumentnummer
JJR_20150730_OGH0002_0080OB00067_15H0000_004
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