Rechtssatz
Die Fähigkeit, überhaupt einen Willen zu bilden, ist von jener, diesen (gebildeten) Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten, zu unterscheiden, weshalb auch ein Zurechnungsunfähiger eine Verletzungsabsicht haben kann.
| 13 Os 106/02 | OGH | 25.09.2002 |
nur: Die Fähigkeit, überhaupt einen Willen zu bilden, ist von jener, diesen (gebildeten) Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten, zu unterscheiden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20010627_OGH0002_0130OS00077_0100000_001
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