Rechtssatz
Der Zulässigkeit einer bedingten Entlassungserklärung steht auch der Grundsatz, dass die Entlassung den bis zum Eintritt der Bedingung herrschenden Schwebezustand nicht verträgt nicht entgegen, wenn es sich um eine Potestativbedingung handelt, deren Erfüllung nur im Willen des Arbeitnehmers liegt und innerhalb kurzer Frist möglich ist.
Entlassung — Erklärung — Ausspruch — vorzeitige Auflösung — wichtiger Grund — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Vertrauensunwürdigkeit
| 9 ObA 17/87 | OGH | 17.07.1987 |
Veröff: WBl 1987,342 = Arb 10649 |
Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_009OBA00017_8700000_003
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