Normen
MedienG §7b
15 Os 113/08v | OGH | 13.11.2008 |
15 Os 21/16a | OGH | 07.09.2016 |
Auch; Beisatz: Anspruchsbegründend nach § 7b Abs 1 MedienG wird eine Veröffentlichung erst dann, wenn sie die Schilderung einer – noch so dringenden – Verdachtslage verlässt und – Ermittlungs‑ und Beweisverfahren so präjudizierend – eine abschließende Bewertung der Beweisfrage in Bezug auf eine konkretisierte, eine gerichtlich strafbare Handlung begründende Tat enthält, die eine andere Lösung der Tatfrage ausschließt und daher einen Schuldspruch nicht nur als wahrscheinlich, sondern als unausweichlich erscheinen lässt, oder über die Ebene der Schilderung des Sachverhalts (des Tatbilds) hinausgehend definitive Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der von der Veröffentlichung betroffenen Person im Sinn einer Bejahung (auch) von Rechtswidrigkeit und Schuld trifft. (T1)<br/>Beisatz: Das „als überführt oder schuldig Hinstellen“ setzt einen wertenden Schuldvorwurf voraus, der sich auch aus dem gesamten Kontext und der Tendenz eines Berichts ergeben kann. Der Bericht ist einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und danach zu beurteilen, ob er in seiner Gesamtheit als Vorverurteilung zu bewerten ist – sohin die Täterschaft deutlich unterstellt wird – oder bloß eine nicht (iSd § 7b Abs 1 MedienG) tatbestandsmäßige Schilderung einer Verdachtslage vorliegt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20081113_OGH0002_0150OS00113_08V0000_001
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